Satzung
Satzung im Orginal als PDF-Datei
Stand Juli 2008
SATZUNG UND WAHLORDNUNG DES
REITERVEREINS SINDELFINGEN
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
„REITERVEREIN SINDELFINGEN e.V.“
und hat seinen Sitz in Sindelfingen,
Albrecht-Dürer-Straße 15.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Reiterverein Sindelfingen e.V. dient der Förderung des Reit- und Fahrsports sowie der Jugendarbeit in diesem Zusammenhang, insbesondere durch
- die Gesundheitsförderung und sportliche Betätigung aller Personen, insbesondere der Jugend, im Rahmen der Jugendpflege, durch Reiten, Fahren und Voltigieren, sowie der Förderung des Reit- und Fahrsports im Allgemeinen, sowohl theoretisch, als auch praktisch,
- die Ausbildung und das Training von Reitern, Fahrern und Pferden in allen Disziplinen mit dem Schwerpunkt der Förderung reitbegabter Jugendlicher durch ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller pferdesportlicher Disziplinen,
- die Förderung des therapeutischen Reitens,
- die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden,
- die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und der Verhütung von Schäden, sowie Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung,
- die Persönlichkeitsbildung junger Menschen durch Einbindung in die Vereinsarbeit und Durchführung von sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen gemäß gesonderter Jugendordnung, die Bestandteil der Satzung ist,
- die Veranstaltung von Reitturnieren und Teilnahme an solchen.
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, etc.) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich der Einzelmitglieder.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt durch die Erfüllung seiner Aufgaben selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und weltanschaulichen Aktivitäten,
- er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
- die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern sowie Fördermitgliedern zusammen.
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
- Als fördernde Mitglieder können vom Vorstand aufgenommen werden Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind.
- Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Pferdesport besonders verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder.
- Ein Mitgliedsbeitrag wird von Ehrenmitgliedern nicht erhoben. Das gleiche gilt für Ehrenvorsitzende.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Pferdesportkreises, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle persönlichen Mitglieder über 18 Jahren haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht. Juristische Personen und Personengesellschaften haben lediglich ein aktives Wahl- und Stimmrecht, das von einer bevollmächtigten Person ausgeübt werden muss.
- Die Mitglieder sind an die Haus- und Reitordnung, die jeweils vom Vorstand und von dem Geschäftsführenden Ausschuss gemeinsam beschlossen und bekannt gemacht wird, gebunden.
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
- die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
- Nur die aktiven und Ehrenmitglieder sind berechtigt, regelmäßig unter Beachtung der Haus- und Reitordnung die dem Pferdesport dienenden Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Ausnahmen und Sonderregelungen können durch Beschluss des Vorstands erfolgen.
§ 6 Gebührenfestsetzung durch die Mitgliederversammlung
Die Gebührenliste für aktive und passive Mitglieder wird jeweils durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Kalenderjahr festgesetzt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beiträge und sonstige Gebühren sind im Voraus zu zahlen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod.
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.Der Austritt kann nur jeweils bis zum 30. September auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
- durch Ausschluss.
- Eine Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. In diesem Falle endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Geschäftsjahres/Kalenderjahres, wenn die Erklärung spätestens bis zum 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen ist. Wird die Frist nicht gewahrt, wirkt die Austrittserklärung zum Ende des folgenden Kalenderjahres.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht
- gegen die Verpflichtung gegenüber dem Pferd verstößt
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht nachkommt oder mit mehr als 3 laufenden Pferdepensionszahlungen trotz Mahnung im Verzug ist. Mahnungen müssen mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet werden.
- Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes.Dem auszuschließenden Mitglied ist persönlich Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ehrenrat zu rechtfertigen und gegen erhobene Vorwürfe Stellung zu nehmen, die ihm schriftlich mitzuteilen sind.Der Beschluss ergeht mit einfacher Mehrheit. Er ist tatbestandsmäßig zu begründen und schriftlich dem Betroffenen und dem Vorstand mitzuteilen.
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere nicht auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, Stiftungen, etc. .
Das ausgeschlossene Mitglied hat — sofern es ein oder mehrere Pferde im Stall untergestellt hat — innerhalb von 28 Tagen vom Tage des Ausschlusses an die Einrichtungen des Vereins zu räumen.
§ 8 Vereinsorgange
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Geschäftsführende Ausschuss
- der Ehrenrat
§ 9 Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe von Versammlungsort, -zeit und der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen 3 Wochen liegen.
- Die Tagesordnung hat zu enthalten:
- Erstattung des Jahresberichtes,
- Vorlage der vom Finanzvorstand aufgestellten Jahresabschlussrechnung mit Bericht,
- Bericht der Rechnungsprüfer,
- Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
- Vorlage und Genehmigung des Haushalts für die Zeit bis 31.12. des laufenden Jahres,
- Wahlen,
- Anträge des Vorstands, des Geschäftsführenden Ausschusses oder der Mitglieder, sofern diese rechtzeitig dem Vorstand vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung, die Teil dieser Satzung ist.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Werden mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses,
- die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresschlussabrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- die Anträge nach § 4 Abs. 2 und 4 dieser Satzung
§ 11 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist die Satzungsänderung in vollem Wortlaut mit Begründung bekannt zu geben.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. Vorsitzenden — wenn es die Belange des Vereins erfordern — jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich den Antrag zur Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe stellt.
Bei Eingang eines solchen Antrags hat die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
§ 13 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Finanzvorstand
- Jedes Mitglied des Vorstands vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, jeweils alleine (Einzelvertretungsberechtigung).
- Der 1. Vorsitzende ist im Innenverhältnis für die Führung der Geschäfte des Vereins verantwortlich und hat für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Geschäftsführenden Ausschusses zu sorgen. Er koordiniert die Tätigkeit aller Vorstands- mitglieder und der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, er beruft die Sitzungen des Vorstands, des Geschäftsführenden Ausschusses und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
- Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende, danach der Finanzvorstand an die Stelle des 1. Vorsitzenden.
- Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll als Auszug im Schaukasten ausgehängt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
- Der Verein und seine Mitglieder verzichten gegenüber dem Vorstand auf Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzungen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§ 14 Geschäftsführender Ausschuss
- Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und 6 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Referenten als
- Schriftführer
- Sportwart
- Interessenvertreter Schulreiter
- Technischer Delegierter
- Jugendvertreter
- Vergnügungswart
Die Wahl der Referenten erfolgt auf 1Jahr.
Die Aufgaben der Referenten bestimmen sich nach Maßgabe des Organisationsstatuts für den Geschäftsführenden Ausschuss, das vom Vorstand nach Anhörung des Geschäftsführenden Ausschusses beschlossen wird.
Das Organisationsstatut ist den Mitgliedern in seiner jeweiligen Fassung in angemessener Weise, etwa durch Aushang, zur Kenntnis zu bringen.
- Bei Abstimmungen im Geschäftsführenden Ausschuss haben die Mitglieder des Vorstandes je zwei Stimmen, die Referenten je eine Stimme. Es entscheidet jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Dem Geschäftsführenden Ausschuss obliegt die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Mitwirkung bei größeren Vorhaben des Vereins. Insbesondere beschließt der Geschäftsführende Ausschuss über
- Einsprüche bei Neuaufnahmen
- die Haus- und Reitordnung
- die Genehmigung der von der Vereinsjugend beschlossenen Jugendordnung und ihre Änderung
- die Neuerstellung, Erweiterung und Erhaltung aller Anlagen, die dem Zweck des Vereins dienen
- die Teilnahme des Vereins, seiner Angestellten und Einrichtungen an sportlichen Veranstaltungen des Vereins
- die sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins.
- Der Geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn acht Stimmen anwesend sind. Die Mitglieder müssen mit einer Frist von acht Tagen geladen werden.
- Der Verein und seine Mitglieder verzichten gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss auf Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzungen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurück zuführen sind.
§ 15 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie einem Ersatzmitglied. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und müssen über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig.
- Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist, auch über Streitigkeiten innerhalb des Vorstands und Geschäftsführenden Ausschusses. Der Ehrenrat entscheidet insbesondere auf Antrag des Vorstands über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7 dieser Satzung. Seine Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Streitigkeiten miteinander dem Ehrenrat zur Kenntnis zu bringen.
- Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds, insbesondere des Vorstands und des Geschäftsführenden Ausschusses zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Der Ehrenrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
- Er darf folgende Sanktionen verhängen:
- Verwarnung;
- Verweis;
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
- Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;
- Ausschluss aus dem Verein.
- Jede Entscheidung ist dem Betroffenen und Vorstand schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder.Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
§ 17 Vereinsjugend
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins bilden die Vereinsjugend im Reiterverein Sindelfingen als Jugendorganisation des Vereins.
Diese Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die nach Genehmigung durch den Geschäftsführenden Ausschuss in Kraft tritt.
Wird von der Vereinsjugend ein Vereinsjugendsprecher gewählt, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat dieser entgegen § 5 der Satzung stets das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht.
WAHLORDNUNG
- Die Mitglieder des Vorstandes, des Geschäftsführenden Ausschusses, des Ehrenrats und der Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Migliederversammlung gewählt.
- Wahlrecht und Stimmrecht ergibt sich aus § 5 der Satzung. Jedes Mitglied hat bei den Wahlen 1 Stimme, die Stimme kann nur von persönlich anwesenden Mitgliedern abgegeben werden.
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt stets in geheimer schriftlicher Abstimmung.
- Zur Wahl des Vorsitzenden hat die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Wahlleiter zu bestimmen.
Die Wahl in alle übrigen Ämter leitet der Vorsitzende. - Für die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, des Ehrenrats und der Rechnungsprüfer kann die Mitgliederversammlung eine geheime schriftliche Abstimmung oder offene Stimmabgabe durch Handzeichen beschließen.
- Der Wahlleiter, bzw. der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Wahlvorschläge entgegenzunehmen.
Werden für ein Amt mehrere Kandidaten vorgeschlagen, ist in alphabetischer Reihenfolge über die Kandidaten abzustimmen. Der Kandidat, der die meisten Ja-Stimmen erhält, ist gewählt.Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimme.
- Sind für ein Amt mehrere Kandidaten benannt, kann jedes Mitglied nur für einen Kandidaten seine Stimme abgeben.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Zeit von 2 Jahren, die jeweils in den folgenden ordentlichen Mitgliederversammlungen ihren Rechnungsprüfungsbericht abzugeben haben. Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verein aus, oder legt er sein Amt nieder, bestimmt der Geschäftsführende Ausschuss einen Ersatzrechnungsprüfer.
- Eine Wiederwahl ist stets unbeschränkt möglich.
JUGENDORDNUNG
DER VEREINSJUGEND IM REITERVEREIN SINDELFINGEN e.V.
§ 1 Mitgliedschaft
Alle Mitglieder des Reitervereins Sindelfingen e.V., die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle, regelmäßig und unmitelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sowie Mitglieder des Reitervereins Sindelfingen e.V. bilden die Vereinsjugend im Reiterverein Sindelfingen e.V.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder, sowie die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
- die Jugendvollversammlung,
- der Jugendvertreter,
- der Vereinsjugendsprecher,
- der Jugendkassenwart.
§ 4 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Der Jugendvertreter des Reitervereins Sindelfingen e.V. hat im Einvernehmen mit dem Vereinsjugendsprecher den Temrin für die Jugendvollversammlung mindestens 4 Wochen vor der Vereinsmitgliederversammlung anzusetzen und dazu mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen schriftlich einzuladen.
Die Jugendvollversammlung nimmt den Bericht des Jugendvertreters , des Vereinsjugendsprechers und den Kassenbericht des Jugendkassenwarts entgegen. Die Jugenvollversammlung beschließt über die Entlastung des Vereinsjugensprechers und des Vereinsjugendkassenwarts.
Die Jugendvollversammlung wählt auf ein Jahr mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vereinsjugendsprecher und den Vereinsjugendkassenwart.
Die Jugendvollversammlung diskutiert vorliegende Anträge ihrer Mitglieder und faßt darüber Beschlüsse.
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gem. §1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern, allen Organen, dem Vorstand des Reitervereins Sindelfingen e.V. und jedem Mitglied des Geschäftsführenden Ausschußes des Reitervereins Sindelfingen e.V. gestellt werden.
§ 5 Jugendvertreter
Der vom Reiterverein Sindelfingen e.V. gewählte Jugendvertreter ist stimmberechtigtes Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuß des Reitervereins Sindelfingen e.V. und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er leitet die Jugendvollversammlung, koordiniert alle Aktivitäten der Vereinsjugend und der in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins. Er erarbeitet im Zusammenwirken mit dem Vereinjugendsprecher Vorschläge und Anträge der Vereinsjugend an den Reiterverein Sindelfingen e.V. und setzt die Beschlüsse der Jugendvollversammlung um.
§ 6 Vereinsjugendsprecher
Der Vereinsjugendsprecher vertritt die Interessen der Jugendlichen im Verein gegenüber dem Vorstand und Geschäftsführenden Ausschuß des Vereins. Er darf deshalb bei seiner Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muß Mitglied der Jugendvollversammlung sein. Er hat den Jugendvertreter in seinen Aufgaben zu unterstützen.
§ 7 Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.Die Jugendkasse wird von dem Jugendkassenwart geführt.
Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende jeweils mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln und etwaigen weiteren Zuschüssen aus der Vereinskasse. Die Verwaltung der Jugendkasse hat der Jugendkassenwart in engem Zusammenwirken mit dem Finanzvorstand des Vereins vorzunehmen.
Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern zu prüfen.
§ 8 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muß von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und danach vom geschäftsführenden Ausschuss
Des Reitervereins Sindelfingen e.V. mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für etwaige Änderungen. Die Jugendordnung, bzw. Änderungen dazu, treten mit der Bestätigung durch den geschäftsführenden Ausschuss des Reitervereins Sindelfingen e.V. in Kraft.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
HAUS- UND REITORDNUNG
1. Reitbetrieb
Die Zeiten des Reitbetriebs sind jeweils ausgehängt. Sie sind mit Rücksicht auf alle Mitglieder und insbesondere auf die Angestellten des Vereins einzuhalten.
2. Reitstunden
Für die Reitstunden werden vom Reitlehrer oder im Büro Karten gegen Bezahlung ausgegeben. Die Anmeldung zur Reitstunde erfolgt ausnahmslos beim Reitlehrer oder bei einem von ihm beauftragten Stellvertreter (Büro).
3. Ausritte
Ausritte mit Schulpferden sind nur unter Führung des Reitlehrers, oder mit einer von ihm beauftragten Person erlaubt.
Privatreitern wird empfohlen, anderen Personen die Zeit ihres Ausritts, die voraussichtliche Richtung und die Rückkehr mitzuteilen.
Versicherungsschutz: siehe Punkt 12.
Beim Ausritt muß jedes Pferd zwei grüne Pferdekennzeichnungen der Reiterverbände (Pferdesportverband Baden-Württemberg e.V.) als Kopfnummern tragen.
4. Reitwege
Im Sindelfinger Wald ist das Reiten nur auf den dafür bezeichneten und mit der Forstverwaltung vereinbarten Wegen erlaubt. Das Reiten auf anderen Wegen ist grundsätzlich von der Stadtverwaltung unter Androhung des generellen Reitverbots im Sindelfinger Wald untersagt.
5. Stallruhe und Stehtag
Die im Stundenplan angeordnete Stallruhe ist genau einzuhalten.
6. Füttern der Pferde
Die Fütterung der Pferde erfolgt ausschließlich durch das zuständige Personal, oder durch den Besitzer. Anderen Personen ist das Füttern verboten.
7. Rauchen im Stall
Zur Abwendung einer im Reitstall stets gegebenen Brandgefahr ist das Rauchen im Stall grundsätzlich und ohne jede Ausnahme verboten.
Die Mitglieder und das Personal sind verpflichtet, das Rauchverbot strikt einzuhalten.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen auf dem gesamten Gelände des Vereins nicht rauchen.
8. Sattelkammer
In der Sattelkammer darf nur sauberes Sattel- und Lederzeug aufgehängt werden.
9. Wahrung des Eigentums
Ohne Genehmigung ist niemand berechtigt, fremdes Eigentum zu benutzen.
10. Hunde
Hunde müssen auf dem gesamten Gelände des Reitvereins grundsätzlich an der Leine geführt werden, soweit erforderlich.
11. Reiterstüble
Für den Wirtschaftsbetrieb „Reiterstüble“ — zwischen Halle 1 und 2 — gelten die Bestimungen des Pächters und der Gewerbeordnung für Gaststättenbetriebe.
12. Versicherungsschutz
Nichtmitglieder betreten den Stall, die Reithallen und das Reitgelände auf eigene Veranwortung. Sie reiten auch auf eigene Verantwortung und ohne Versicherungsschutz.
Im Rahmen der für Reit- und Fahrvereine und deren Mitglieder bestehenden Sportversicherung sind Vereinsmitglieder aus ihrer sportlichen Tätigkeit im Rahmen der Vereinsausbildung und der Teilnahme an Turnieren versichert. Die jeweils geltenden Versicherungsleistungen sind im Büro einzusehen.
13. Sicherheit
Der Zutritt zu den Stallanlagen ist nur aktiven Reitern und Mitgliedern des Vereins gestattet.
Ausnahmen von dieser generellen Vorschrift sind Gäste in Begleitung von Mitgliedern, sowie aktive jugendliche Reiter, oder Jugendliche, die mit der Versorgung, oder Betreuung von Pferden vom zuständigen Aufsichtspersonal beauftragt sind. Zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Reitbetriebes ist in der Halle absolute Ruhe oberstes Gebot. Besucher dürfen sich nur auf der Tribühne aufhalten.Mitglieder und Personal sind berechtigt, Besucher, die das Ruhegebot nicht beachten, aus der Halle zu verweisen. Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich.
Für Kinder, die außerhalb des Unterrichts auf geführte oder longiere Pferde gesetzt werden, übernimmt der Verein keinerlei Haftung. Kinder bis zum 15.Lebensjahr bedürfen zum Reiten der Genehmigung des Reitlehrers.
Den Anordnungen des aufsichtsführenden Personals ist in jedem Falle Folge zu leisten.
Der Reiterverein übernimmt keinerlei Haftung für alle Schäden und Verletzungen, die infolge Mißachtung dieser Anordnung eintreten.
14. Mitgliedsbeiträge
Für Schüler, Studenten und Lehrlinge kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag (einzureichen bis 1.Dezember des Vorjahres) den Mitgliedsbeitrag auf Euro 50,– herabsetzen, jedoch nur bis zum 25.Lebens-jahr. Ermäßigung der Reitstunden auf Euro 12,– ist nur für Schüler und Studenten vorgesehen (Vorlage des Studenten- bzw. Schüler-Ausweises!) nicht für Auszubildende! Aus Kontrollgründen ist der Antrag jährlich erneut zu stellen. Der Mitgliedsbeitrag wird bei Eintritt im ersten Halbjahr in voller Höhe, bei Eintritt ab dem zweiten Halbjahr zur Hälfte erhoben. Die Aufnahmegebühr bleibt davon unberührt.
15. Beschwerden
Beschwerden sind ausschließlich schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, jede Beschwerde unverzüglich zu behandeln.
16. Sonderfälle
Über Ausnahmeregelungen und Änderungen entscheidet der Vorstand sowie der Geschäftsführende Ausschuß.




